28.02.2024 / komba gewerkschaft nrw

Personal- und Betriebsräte-Info - 02/2024

© stux / pixabay.com
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Wann Resturlaub verfällt – und wann nicht

Der Jahresurlaub ist grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Wird er das nicht, kann der Resturlaub mit Ablauf des Jahres verfallen. Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lässt eine Übertragung des Resturlaubs ins neue Jahr nur unter besonderen Voraussetzungen zu. Spätestens seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.12.2022 steht jedoch fest: Das gilt nur, wenn der*die Arbeitgebende rechtzeitig über den Resturlaub und einen drohenden Urlaubsverfall informiert hat.

Mehr erfahren: Die Mitgliederinformationen u.a. zu den Themen Allgemeine Verwaltung, Beamten- und Tarifrecht, Feuerwehr und Rettungsdienst, Schwerbehindertenrecht, Personal- und Betriebsrat sowie Gesundheit und Pflege, Erziehung und Ver- und Entsorgung stehen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung.

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Pauline Gondesen · gondesen@komba.de · 0221 – 912 852 74
komba gewerkschaft nrw · Norbertstraße 3 · 50670 Köln · www.komba-nrw.de

 

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